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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auch bei zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfte.
    2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2. Rechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie enthalten nur die Zusicherungen, wenn sie als solche von ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.
    3. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und eine Änderung für den Kunden nicht zumutbar erscheint.
    4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor; Dritten dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  3. Preise
    1. Die Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung angeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage, Fracht, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Mehrwertsteuer kommt in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Berechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten.
    3. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.
  4. Zahlung und Verzug
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    2. Bei Montagen, die den Zeitraum von einem Monat unterschreiten, dürfen monatliche Abschlagszahlungen, die den jeweiligen Lieferungsumfang berücksichtigen, müssen gefordert werden.
    3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind Verzugszinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt uns ebenso vorbehalten wie die Geltendmachung jedes weiteren Verzugsschadens. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    4. Gerät der Kunde in Verzug, oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf anderer Weise nicht nach, wird z.B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen des Kunden auszuführen.
    5. Rechnungsregelung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach Absprache mit uns und erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen trägt der Kunde.
    6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
    7. Die Abtretung der Rechte des Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
  5. Lieferzeit
    1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt höherer Gewalt, es sei denn, diese Umstände hätten auf die Liefermöglichkeit keinen Einfluss. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Der Kunde ist über Beginn und Ende derartiger Umstände bestmöglich in Kenntnis zu setzen.
  6. Gefahrübergang und Versand
    1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware unser Werk verlässt.
    2. Dies gilt auch für Transporte, die von uns selbst ausgeführt werden. Nichtübernahme oder Unmöglichkeit der Verwendung berechtigen uns, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
    3. Mit der probeweisen Inbetriebnahme gilt unsere Lieferung / Leistung als fertiggestellt. Sie gilt als abgenommen mit Ablauf von zwölf Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei in der Mitteilung der Kunde auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.
  7. Gewährleistung
    1. Sämtliche Lieferungen sind unverzüglich vom Kunden auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität sorgfältig zu untersuchen. Eine Anzeige offensichtlicher Mängel muss uns gegenüber schriftlich spätestens vierzehn Tage nach Lieferung oder Leistung erfolgen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Dieselbe Ausschlussfrist gilt entsprechend bei verdeckten Mängeln nach deren Aufdeckung. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit der Aufdeckung durch den Kunden zu laufen.
    2. Wir haben das Recht, die Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) zu verlangen. Bei Bauleistungen kann der Kunde keine Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
    3. Schadensersatz, der auf einer fehlerhaften Lieferung oder Leistung beruht, ist nur dann geschuldet, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Schadens zur Last fällt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Lieferungen oder Leistungen.
    4. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, es sei denn, dass für den Vertrag die VOB/B vereinbart worden ist. In diesem Fall gelten die Bedingungen der VOB/B insgesamt.
    5. Bei Lieferung gebrauchter Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Haftung
    1. Wir haften bei Vor-, Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen in vollem Umfang für Schäden, die wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegenüber dem Kunden verursacht haben. Bei einfach fahrlässigen Handlungen entfällt eine Haftung.
    2. Bei Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit hat der Kunde das Recht, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Bei teilweisem Leistungsverzug bzw. bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags für ihn ohne Interesse ist. Schadensersatz wegen Verzug oder Unmöglichkeit, der nicht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung beruht, ist beschränkt auf den nachgewiesenen unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf 30 % der Gegenleistung beschränkt, die mit dem Kunden für den betroffenen Teil der Leistung vereinbart war. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gilt diese Haftungsbeschränkung nicht. Ist der Kunde Kaufmann, entfällt bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung ganz, es sei denn, eine Kardinalpflicht wäre verletzt worden. In diesem Fall gilt dieselbe Haftungsbegrenzung wie gegenüber einem Kunden, der nicht Kaufmann ist.
  9. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
    1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn der Kunde Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Vollkaufmann, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventualverbindlichkeiten bestehen.
    2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum bestehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischen oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilsmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.
    3. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle ihm zustehenden Forderungen, einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Ware zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offenzulegen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Schuldner gegenüber in diesem Fall offenzulegen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.
    4. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
    6. Übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.
  10. Gerichtsstand
    1. Ist der Kunde Vollkaufmann, wird als Gerichtsstand der Ort unseres Firmensitzes vereinbart. Der Kunde, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
    2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
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